Kundeninformationen zum Vermittlerstatus von Michael Schaarschmidt
Michael Schaarschmidt
Bezirksleiter für die OVB Vermögensberatung AG
Erich-Zeigner-Allee 79a
04229 Leipzig
Telefon: +49 341 56152950
E-Mail: office.schaarschmidt@ovb.de
Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, eingetragen im Vermittlerregister.
Registernummer: D-1K91-Q0OJQ-89
Zuständige Erlaubnisbehörde: Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, Goerdelerring 5, 04109 Leipzig, Telefon +49 341 1267-0
Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO, eingetragen im Vermittlerregister.
Registernummer: D-F-123-7L6K-41
Zuständige Erlaubnisbehörde: Stadt Leipzig, Ordnungsamt, Abt. Sicherheitsbehörde, Prager Straße 136, 04317 Leipzig, Telefon +49 341 1238959
Immobiliardarlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO, eingetragen im Vermittlerregister.
Registernummer: D-W-159-AQA2-221
Zuständige Erlaubnisbehörde: Stadt Leipzig, Ordnungsamt, Abt. Sicherheitsbehörde, Prager Straße 136, 04317 Leipzig, Telefon +49 341 1238959
Die Eintragungen lassen sich überprüfen bei: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Breite Straße 29, 10178 Berlin, www.vermittlerregister.info
Die Vermittlung erfolgt für die Produktpartner der OVB Vermögensberatung AG. Die aktuelle Liste: OVB-Produktpartner (PDF).
Es bestehen keine direkten oder indirekten Beteiligungen von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens und umgekehrt.
Für die Vermittlung erhält Michael Schaarschmidt von den Partnergesellschaften eine Provision. Sie ist in der Versicherungsprämie einkalkuliert. Kundengelder werden nicht entgegengenommen, Zahlungen gehen direkt an den jeweiligen Produktgeber.
Interne Beschwerdestelle: OVB Vermögensberatung AG, Bereich Außendienstbetreuung, Heumarkt 1, 50667 Köln, beschwerden@ovb.de
Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung, Postfach 101424, 20009 Hamburg, www.schlichtung-finanzberatung.de
Die Schlichtungsstelle kann angerufen werden, wenn einer Beschwerde nicht abgeholfen wurde oder sie länger als zwei Monate unbearbeitet blieb.